Gegengutachten
Es kommt leider vor, dass wichtige Gutachten einseitig oder falsch sind.
Fehler in solchen Gutachten können mit Sachverstand und
nachvollziehbaren Argumenten durch ein Gegengutachten aufgedeckt werden.
Dazu einige ausgewählte Beispiele aus meiner Praxis:
Fall 1
In einem Gutachten ist ein neuer Außenputz auf schwierigem Untergrund zu
untersuchen. Im Gutachten wird der Schluss gezogen, dass die
Haftzugfestigkeit unter dem Grenzwert von 1,0 N/mm2 liegt und der Putz
zu erneuern sei. Das Gutachten ist falsch, einen solchen Grenzwert gibt
es nicht, der Putz ist in Wirklichkeit einwandfrei.
Fall 2
In einem Gutachten wird eine hölzerne
Außentreppenkonstruktion so beurteilt, dass diese wegen fehlender
Aussteifung gegen Horizontalkräfte abgerissen werden müsse. Es ist
richtig, dass an dieser Konstruktion die Horizontalaussteifung
unzureichend ist. Aber für etwa 100,00 ¬ kann diese durch zwei
Verankerungen am Gebäude hergestellt werden. Ein Abriss ist Unsinn.
Fall 3
In einem Gutachten wird die Ursache für Schimmelpilzwachstum im Bereich
der Sockelleiste von Wohnungen ermittelt. Es wird festgestellt, dass die
Sockeldämmung des Hauses unzureichend ist und der Aufwand zur
Schadensbeseitigung 2.000,00 Euro beträgt. Es wurde übersehen, dass die
gesamte angrenzende Tiefgaragendecke oberseitig auch nicht gedämmt ist.
Der tatsächliche Sanierungsaufwand bei dieser Wärmebrücke beträgt etwa
20.000,00 Euro.
Fall 4
In einem Bauvorhaben wird für sichtbar bleibende Sparren ausdrücklich
unbehandeltes gehobeltes Kiefernholz bestellt. Die Sparren verfärben
sich ganz erheblich durch Bläuepilze. Ein Gutachten weist dem
Bauunternehmer die Verantwortung zu. Tatsächlich hat der Lieferant
deutlich feuchteres Holz geliefert als vereinbart und Kiefernholz ohne
Bläueschutz funktioniert nicht. Deshalb ist in den entsprechenden
Normen eine Verfärbung durch Bläue ausdrücklich als zulässig benannt.
Fall 5
Bei einer endoskopischen Untersuchung eines Balkenkopfs in einer
Holzbalkendecke wird in geringem Umfang Braunfäule mit Würfelbruch
gefunden und geschlussfolgert, der Balken müsse wegen Befalls durch den
Echten Hausschwamm erneuert werden. Dass im betroffenen repräsentativen
Wohnraum hochwertiges Parkett verlegt ist, welches bei einer
Balkenerneuerung zerstört werden muss, interessiert nicht. Nach genauer
Untersuchung zeigt sich, dass der Schaden uralt ist, der Echte
Hausschwamm nicht mehr lebt und der Balken noch ausreichend tragfähig
ist und deshalb überhaupt keine Maßnahmen erforderlich sind. Das Parkett
bleibt.
Fall 6
Ein sehr schönes massives Gebäude aus rotem Klinkermauerwerk, Baujahr
etwa 1835, wird teilweise zu Wohnraum ausgebaut. Kurz danach gibt es an
den Wänden im Gebäude erhebliche Verfärbungen durch Feuchtigkeit. In
einem Gutachten wird festgestellt, dass der Latexanstrich zu wenig
wasserdampfdurchlässig sei. Schuld habe der Maler, der die Farbe
ausgewählt hat. In Wirklichkeit liegt eine extrem hohe Konzentration von
Nitratsalzen (umgangssprachlich Salpeter) vor, da das Gebäude früher
auch als Stall genutzt wurde. Diese Salze ziehen Feuchtigkeit aus der
Luftfeuchtigkeit an. Der Maler ist völlig schuldlos.
Fall 7
Bei einer im Winter elektrisch beheizten Außentreppe dringt
am Stromversorgungskabel Wasser in die darunter liegende Tiefgarage ein.
Ein Gutachten kommt zu dem Schluss, dass deswegen für 16.000,00 Euro
die Treppe neu hergestellt werden muss. Eine Injektage mit einem
geeigneten Mittel auf Polyurethanbasis beseitigt den Wassereintritt für
100,00 Euro.
Ich helfe Ihnen gern, mögliche Fehler in Baugutachten aufzudecken.